Universitätsklinikum des Saarlandes und Medizinische Fakultät der Universität des Saarlandes
Patientenbroschüre

 Freunde des Universitätsklinikums des Saarlandes e.V


(Herausgeber)

L E B E N U N D S T E R B E N


Selbstbestimmung und Verantwortung


Homburger Patientenbroschüre

2006


IMPRESSUM


HOMBURGER PATIENTENBROSCHÜRE. LEBEN UND STERBEN ? SELBSTBESTIMMUNG UND VERANTWORTUNG. HERAUSGEBER: FREUNDE DES UNIVERSITÄTSKLINIKUMS DES SAARLANDES e.V., 66421 Homburg


REDAKTION: Egon Müller


HomburgerPatientenbroschüre

Leben und Sterben Selbstbestimmung und Verantwortung

Freunde des Universitätsklinikums des Saarlandes (Hrsg.)

?EIN JEDER IST ANDERS, EIN JEDER LEBT ANDERS, EIN JEDER STIRBT ANDERS.? (Thomas Bernhard, Der Atem. Eine Entscheidung)

?DER TOD HAT ZEHNTAUSENDE VONTÜREN, DURCH DIE EIN MENSCH ABGEHEN KANN.? (John Webster, Die Herzogin von Malfi,1612)

WIR SOLLTEN UNSERE ZUKUNFT SELBST BESTIMMEN, SOLANGE WIR KÖRPERLICH UND GEISTIG GESUND SIND


Patientenverfügung Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung

Schon immer haben Sterben und Tod die Menschen zutiefst beunruhigt. Geändert hat sich im Laufe der Jahrhunderte nur der Umgang mit dieser Verunsicherung. Die früheren Bewältigungsstrategien innerhalb der Familie und der Gemeinschaft sind uns weitgehend verloren gegangen.


Die wachsenden Möglichkeiten insbesondere der Notfall- und Intensivmedizin, aber auch der Pharmazie, den Tod immer weiter hinauszuschieben, lassen den Menschen bei dem Ringen um Lebenserhaltung um jeden Preis zum bloßen Objekt der Geräte und Apparate werden. Die Zweifel türmen sich, ob alles, was die Ärzte heute leisten können, dem Willen der Patienten entspricht.


Die Menschen in unseren Tagen spüren, dass wir für Sterben und Tod neue Formen brauchen. Grundlage des ärztlichen Behandlungsauftrags ist das Selbstbestimmungsrecht des Individuums und damit die Patientenautonomie auch und gerade am Ende des Lebens, die es ihm erlaubt, einem natürlichen Geschehen bis zum Tod seinen Lauf zu lassen. Nach und nach wurden Rechtsinstitute entwickelt, die dem Einzelnen wieder mehr Sicherheit geben sollen. Hierzu zählen die Patientenverfügung, die Vorsorgevollmacht und die Betreuungsverfügung, die allesamt dafür sorgen, dass auch in der Sterbephase der Wille des Menschen respektiert wird.


I.


Wir sollten in guten Tagen unsere Vorstellungen für jene Stunden formulieren, in denen wir zu eigenen Entscheidungen nicht mehr in der Lage sind. Sich rechtzeitig auf solche Situationen vorzubereiten, dient der Sicherung von Selbstbestimmung.


Um an die Wirklichkeit des Alltags heranzuführen, in die unser Thema eingebettet ist, stellen wir 5 Verläufe von Krankheit und Sterben vor.


Diese Krankengeschichten ? angelehnt an Kielstein/Sass, Die persönliche Patientenverfügung, Ein Arbeitsbuch zur Vorbereitung mit Bausteinen und Modellen, LIT VERLAG Münster 2001, - sollen anregende Hilfestellung geben im Umgang mit den eigenen Ängsten, Hoffnungen und Wünschen. Eine individuelle Auseinandersetzung soll die Fähigkeit stärken, eigene Wertungen für die ärztliche Betreuung im Alter vorzunehmen.


Dabei ist zu trennen zwischen konkreten Positionen in der Jetzt-Situation und vorsorglichen Festlegungen für eine unbestimmte Zukunft.


1)


Herr A ? 80 Jahre alt ? ist für alle Verrichtungen des Alltags auf die Hilfe Dritter angewiesen. Er sieht schlecht, hört nicht mehr gut, nichts interessiert ihn mehr, er liest keine Zeitung und schaut sich keine Fernsehsendung an, er ist häufig geistig verwirrt. Die Durchblutung seiner Beine ? er war starker Raucher ? ist gestört, er kann nur wenige Meter ohne Schmerzen gehen.


Durch eine Gefäßoperation im Bauchraum könnten die Schmerzen beim Gehen genommen werden, seine Mobilität könnte verbessert und seine Hilfsbedürftigkeit reduziert werden.


A ist aber nicht in der Lage, sich zum Ja oder Nein einer Operation sinnvoll zu äußern, die Information über Chancen und Risiken des Eingriffs versteht er nicht.


Er hat sich früher nie zu Themen künftiger medizinischer Behandlungen geäußert.


2)


Frau B ? 65 Jahre alt ? leidet seit Jahren an der Alzheimer Krankheit und wird im Seniorenheim betreut, ist zeitlich und örtlich nicht immer orientiert, erkennt zeitweise ihre Familienangehörigen nicht.


Weil sie nach einer Lungenentzündung die Nahrungsaufnahme verweigert, wird sie mit einer PEG-Sonde ernährt, die operativ in den Magen eingebracht worden ist. Sie äußert kein Hunger- und kein Durstgefühl.


Der Sohn ? inzwischen als Betreuer eingesetzt ? wurde erst im Nachhinein über die Operation unterrichtet. Er verlangt, dass die Sondenernährung abgebrochen wird unter Hinweis darauf, dass seine Mutter mehrfach geäußert habe, nicht ?künstlich am Sterben gehindert? zu werden.


3)


Herr C ? 88 Jahre alt ? leidet seit mehr als 30 Jahren unter einer schweren chronischen Bronchitis. Seit etwa einem Jahr führt er zuhause eine Sauerstofftherapie durch. Dennoch musste er in dieser Zeit mehrfach auf der Intensivstation beatmet werden. Die Abstände zwischen den Krankenhausaufenthalten werden immer kürzer, Atemnot und Angstgefühle jedes Mal heftiger.


C weiß, dass die Krankheit nicht durch Medikamente aufzuhalten ist. Sein Arzt hat mit ihm über das Vorgehen im Endstadium gesprochen. Bei Verzicht auf eine maschinelle Beatmung würde man durch Medikamente die Beschwerden ausschalten und der Tod würde durch eine langsam abfallende Sauerstoffkonzentration im Blut eintreten. Man könnte jedoch auch wie bisher jedes Mal erneut die maschinelle Beatmung durchführen. Da C vor jeder Atemnotattacke große Angst hat und sich nach jeder stationären Behandlung schwächer fühlt, überlegt er gemeinsam mit seiner Enkeltochter, ob die maschinelle Beatmung beim nächsten Anfall wieder erfolgen soll oder ob er darum bittet, dass ihm nur mit Medikamenten Angst und Atemnot genommen werden.


4)


Frau D ? 55 Jahre alt ? bricht im Büro bewusstlos zusammen. Im Krankenhaus wird ein Schlaganfall festgestellt, vermutlich als Folge eines seit Jahren nicht konsequent behandelten Bluthochdrucks. Die Ursache des Schlaganfalls könnte evtl. mit dem Risiko zusätzlicher Hirnschädigung operativ beseitigt oder aber über einen längeren Zeitraum medikamentös ganz oder teilweise abgebaut werden. In diesem Krankheitsstadium ist aber nicht mit Sicherheit vorauszusagen, welche Dauerschäden zurückbleiben werden. Diese können von einer leichten bis zu einer völligen Lähmung reichen und/oder den Verlust des Sprach-, Wahrnehmungs-, Erinnerungs- und Denkvermögens einschließen.


5)


Herr E ? 42 Jahre alt ? ist ?zuckerkrank?, muss sich seit seinem 14. Lebensjahr täglich mehrmals Insulin spritzen, muss eine strenge Diät einhalten und ist als Folge der Krankheit seit vier Jahren blind. Seit zwei Jahren muss er dreimal wöchentlich für einige Stunden an die ?künstliche Niere? angeschlossen werden. Schon damals äußerte er den Wunsch, lieber zu sterben, ließ sich dann aber doch behandeln. Vor einem Jahr wurde ihm wegen schwerer Durchblutungsstörungen ein Bein amputiert. Er hatte dieser Operation zugestimmt, weil er die inzwischen erfolgte Hochzeit seiner Tochter und die Geburt seines ersten Enkels noch erleben wollte. Als jetzt wegen einer schweren Infektion die Amputation des rechten Armes notwendig wird, stimmt er ihr nicht zu und lehnt die Weiterbehandlung an der ?Künstlichen Niere? ab. Trotz zahlreicher Gespräche lässt er sich nicht mehr von seiner Entscheidung abbringen, wird nicht mehr dialysiert und verstirbt eine Woche später, wie er gewollt hatte, ohne Schmerzen an den Folgen einer Harnvergiftung.


II.


Keiner von uns weiß, wie lange er lebt, niemand kann vorhersagen, wie viel Zeit ihm verbleibt, um seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Dies gilt für ältere ebenso wie für junge Menschen. Verkehrsunfälle mit schweren Schädelverletzungen und Krankheiten wie z.B. Hirnhautentzündung treffen Jung wie Alt.


Jeder kann daher von heute auf morgen in die Lage kommen, nicht mehr selbst entscheiden zu können. Weder die Ärzte noch die Angehörigen sind befugt, für einen Patienten Anweisungen zu geben. Auf den Vorrang des Willens des Patienten macht auch die Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte des Saarlandes aufmerksam:


?Der Arzt darf ? unter Vorrang des Willens des Patienten ? auf lebensverlängernde Maßnahmen nur verzichten und sich auf die Linderung von Beschwerden beschränken, wenn ein Hinausschieben des unvermeidbaren Todes für die sterbende Person lediglich eine unzumutbare Verlängerung des Leidens bedeuten würde. Der Arzt darf das Leben des Sterbenden nicht aktiv verkürzen. Er darf weder sein eigenes noch das Interesse Dritter über das Wohl des Patienten stellen?.


In Situationen der Einwilligungsunfähigkeit kommt es daher allein auf den mutmaßlichen Willen des Patienten an, den ? eine schwierige Aufgabe ? der Arzt aus den konkreten Gesamtumständen zu ermitteln hat. In dieser Phase der Prüfung wird er auch Angehörige und/oder nahe stehende Personen befragen, die über Vorstellungen und Gedanken des Patienten berichten können. Ihn müssen frühere Erklärungen des Kranken interessieren, in denen Lebenseinstellung, religiöse Überzeugung und Haltung zu Schmerz, Leid und Tod aufscheinen.


Einen festen Halt aber vermittelt dem Arzt erst der vorsorglich geäußerte und schriftlich fixierte Wille, der in derlei Lagen für den Arzt eine ganz wesentliche Information bedeutet.


Solche Patientenverfügungen sind für den Arzt verbindlich, sofern sie sich auf die konkrete Krankheit beziehen und keine Hinweise erkennbar sind, dass der Patient sie nicht mehr gelten lassen würde. Der Arzt muss stets prüfen, ob die schriftliche Aussage, die eine Behandlungsbegrenzung nahe legt, auch für die aktuelle Situation gelten soll. Er muss immer daran denken, dass solche Willensäußerungen meist in gesunden Tagen verfasst werden und Hoffnung oftmals auch in ausweglos erscheinenden Lagen keimt und wächst.


Die Bundesärztekammer hat im Deutschen Ärzteblatt vom 07.05.04 ?Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung? erarbeitet, die zugleich Empfehlungen für Ärzte enthalten, denen Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen vorgelegt werden. Diese Grundsätze sind im Anhang dieser Broschüre abgedruckt.


Eine PATIENTENVERFÜGUNG ist eine schriftliche oder mündliche Willensäußerung eines entscheidungsfähigen Patienten zur zukünftigen Behandlung für den Fall der Äußerungsunfähigkeit. Mit ihr kann der Patient bestimmen, ob und in welchem Umfang bei ihm in bestimmten, näher umrissenen Krankheitssituationen medizinische Maßnahmen eingesetzt werden sollten.


In einer Patientenverfügung kann der Patient auch eine Vertrauensperson benennen, mit der der Arzt die erforderlichen medizinischen Maßnahmen besprechen soll und die dem Arzt dann, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen selbst zu äußern, bei der ihm obliegenden Pflicht, den mutmaßlichen Willen zu ermitteln, unterstützend zur Verfügung steht.


Es empfiehlt sich, den Arzt gegenüber dieser Person von seiner Schweigepflicht zu entbinden.


Mit einer VORSORGEVOLLMACHT kann der Patient für den Fall, dass er nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern, eine oder mehrere Personen bevollmächtigen, Entscheidungen mit bindender Wirkung für ihn, u. a. in seinen Gesundheitsangelegenheiten, zu treffen.


Eine BETREUUNGSVERFÜGUNG ist eine für das Vormundschaftsgericht bestimmte Willensäußerung für den Fall der Anordnung einer Betreuung. In ihr können Vorschläge zur Person eines Betreuers gemacht und Wünsche zur Wahrnehmung seiner Aufgaben geäußert werden. Eine Betreuung kann vom Gericht für bestimmte Bereiche angeordnet werden, wenn der Patient nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu besorgen und eine Vorsorgevollmacht hierfür nicht vorliegt oder nicht ausreicht. Der Betreuer entscheidet im Rahmen seines Aufgabenkreises für den Betreuten. Auch dann dürfen Maßnahmen nicht gegen den erkennbaren Willen des Patienten durchgeführt werden.


III.

Die Auseinandersetzung mit Vorsorgeregelungen stellt keine schnell und nebenher zu erledigende Pflichtaufgabe dar, sie darf nicht auf eine Unterschrift unter ein Formular reduziert werden. Sie ist eher mit einem Weg zu vergleichen, an dessen Anfang Überlegungen über das Thema Krankheit, Sterben und Tod stehen und an dessen Ende die persönliche Position schriftlich formuliert wird.


Es empfiehlt sich daher, zu Papier zu bringen, was man bei schwerer Krankheit beachtet wissen möchte, auf welche Wünsche Rücksicht genommen werden sollte, wen man ins Vertrauen ziehen möchte, wer stellvertretend entscheiden und woran diese Person sich orientieren sollte.


In einem weiteren Schritt sollte der Arzt des Vertrauens konsultiert werden, um mit ihm alle anstehenden Fragen umfassend zu erörtern. In dieser Aussprache erfährt er Befürchtungen und Erwartungen, die ihn befähigen, den Patienten besser zu verstehen und in dessen Sinne Behandlungsentscheidungen vorzuschlagen und auf sie hinzuwirken.


Schließlich sollten Angehörige und Freunde einbezogen werden, die wissen, was dem Patienten wichtig ist, was er unter keinen Umständen erleben und erdulden will und wie man ihm und seinen Vorstellungen nahe kommen kann.


Trotz aller Vordrucke und Mustertexte gilt es immer zu prüfen, ob Rechtsrat eingeholt werden soll. Gerade bei einer individuell verfassten Vorsorgeregelung sollte nicht darauf verzichtet werden, die eigene Verfügung in eine bestmögliche Form zu bringen. Hier helfen erfahrene Rechtsanwälte und Notare, insbesondere wenn auch Themen des Aufenthaltsrechts und der Vermögenssorge geregelt werden sollen.


Wir verzichten darauf, Muster anzubieten, auch legen wir keine Bausteine vor, wir drucken lediglich Beispiele ab, von denen wir meinen, dass sie informieren und anregen zugleich.


Anhang

Beispiel einerPATIENTENVERFÜGUNG:


Für den Fall, dass ich wegen einer schweren Erkrankung oder aus anderen Gründen nicht mehr entscheidungsfähig bin oder meinen Willen nicht mehr äußern kann, verfüge ich:


Bei bleibender Bewusstlosigkeit, schwerster Dauerschädigung meines Gehirns oder dauerndem Ausfall lebenswichtiger Funktionen meines Körpers soll keine therapeutische, sondern nur noch eine der jeweiligen Lage angemessene schmerzlindernde Behandlung erfolgen. Insbesondere will ich keine Wiederbelebung, wenn diese aller Voraussicht nach zu spät kommt, um ein Weiterleben zu erträglichen Bedingungen zu ermöglichen. Auch soll keine künstliche Ernährung eingeleitet werden. Intensivmedizinische Maßnahmen sollen sofort beendet werden. Das soll auch für den Fall gelten, dass eine Wiedererlangung des Bewusstseins aus ärztlicher Sicht nur unwahrscheinlich, aber letztlich nicht völlig auszuschließen ist. Keinesfalls will ich das Risiko eingehen, mit schwersten geistigen und körperlichen Schäden am Leben gehalten zu werden.


................................., den ...... .................................................... (Unterschrift)


Beispiel einer VORSORGEVOLLMACHT:


Sollte ich infolge schwerer körperlicher oder psychischer Erkrankung in meiner Entscheidungsfähigkeit zeitweise oder dauerhaft eingeschränkt sein, so dass ich geschäftsunfähig bin oder meine Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen kann, bevollmächtige ich


Herrn.../Frau .....


für mich in allen Gesundheitsangelegenheiten zu entscheiden. Herr..../Frau .... soll dabei die in meiner Patientenverfügung festgelegten Willensäußerungen befolgen. Ich verpflichte die behandelnden Ärzte, die weitere Heilbehandlung und weitere anstehenden Schritte mit ihm/ihr zu erörtern. Herr .../Frau soll auch berechtigt sein, in risikoreiche Heilbehandlungen einzuwilligen. Bei gefährlichen Heilbehandlungen ist er/sie verpflichtet, eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichts gem. § 1904 Abs. 2 BGB einzuholen.


Herr.../Frau ... soll weit reichende Entscheidungen über meine Heilbehandlung mit


Herrn .../ Frau ....


vor der Entscheidung erörtern.


............................., den ............... ....................................... (Unterschrift)


Beispiel einerBETREUUNGSVERFÜGUNG:


Für den Fall, dass das Vormundschaftsgericht eine gesetzliche Betreuung für erforderlich hält, wünsche ich, dass Herr..../Frau .... geb. am ......, derzeit wohnhaft in ........, Telefon ..... , E-Mail-Adresse ..., zum Betreuer/zur Betreuerin bestellt wird.


..........................., den .......... ..... ...................................... (Unterschrift)


Grundsätze der Bundesärztekammer zur ärztlichen Sterbebegleitung vom 07.05.2004


Präambel

Aufgabe des Arztes ist es, unter Beachtung des Selbstbestimmungsrechtes des Patienten Leben zu erhalten, Gesundheit zu schützen und wieder herzustellen sowie Leiden zu lindern und Sterbenden bis zum Tod beizustehen. Die ärztliche Verpflichtung zur Lebenserhaltung besteht daher nicht unter allen Umständen. So gibt es Situationen, in denen sonst angemessene Diagnostik und Therapieverfahren nicht mehr angezeigt und Begrenzungen geboten sein können. Dann tritt palliativ-medizinische Versorgung in den Vordergrund. Die Entscheidung hierzu darf nicht von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig gemacht werden. Unabhängig von anderen Zielen der medizinischen Behandlung hat der Arzt in jedem Fall für eine Basisbetreuung zu sorgen. Dazu gehören u. a.: menschenwürdige Unterbringung,Zuwendung, Körperpflege, Lindern von Schmerzen, Atemnot und Übelkeit sowie Stillen von Hunger und Durst. Art und Ausmaß der Behandlung sind gemäß der medizinischen Indikation vom Arzt zu verantworten; dies gilt auch für die künstliche Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr. Er muss dabei den Willen des Patienten beachten. Ein offensichtlicher Sterbevorgang soll nicht durch lebenserhaltende Therapien künstlich in die Länge gezogen werden. Bei seiner Entscheidungsfindung soll der Arzt mit ärztlichen und pflegenden Mitarbeitern einen Konsens suchen. Aktive Sterbehilfe ist unzulässig und mit Strafe bedroht, auch dann, wenn sie auf Verlangen des Patienten geschieht. Die Mitwirkung des Arztes bei der Selbsttötung widerspricht dem ärztlichen Ethos und kann strafbar sein. Diese Grundsätze können dem Arzt die eigene Verantwortung in der konkreten Situation nicht abnehmen. Alle Entscheidungen müssen individuell erarbeitet werden.


I. Ärztliche Pflichten bei Sterbenden

Der Arzt ist verpflichtet, Sterbenden, d.h. Kranken oder Verletzten mit irreversiblem Versagen einer oder mehrerer vitaler Funktionen, bei denen der Eintritt des Todes in kurzer Zeit zu erwarten ist, so zu helfen, dass sie unter menschenwürdigen Bedingungen sterben können. Die Hilfe besteht in palliativ-medizinischer Versorgung und damit auch in Beistand und Sorge für Basisbetreuung. Dazu gehören nicht immer Nahrungs- und Flüssigkeitszufuhr, da sie für Sterbende eine schwere Belastung darstellen können. Jedoch müssen Hunger und Durst als subjektive Empfindungen gestillt werden.Maßnahmen zur Verlängerung des Lebens dürfen in Übereinstimmung mit dem Willen des Patienten unterlassen oder nicht weitergeführt werden, wenn diese nur den Todeseintritt verzögern und die Krankheit in ihrem Verlauf nicht mehr aufgehalten werden kann. Bei Sterbenden kann die Linderung des Leidens so im Vordergrund stehen, dass eine möglicherweise dadurch bedingte unvermeidbare Lebensverkürzung hingenommen werden darf. Eine gezielte Lebensverkürzung durch Maßnahmen, die den Tod herbeiführen oder das Sterben beschleunigen sollen, ist als aktive Sterbehilfe unzulässig und mit Strafe bedroht. Die Unterrichtung des Sterbenden über seinen Zustand und mögliche Maßnahmen muss wahrheitsgemäß sein, sie soll sich aber an der Situation des Sterbenden orientieren undvorhandenen Ängsten Rechnung tragen. Der Arzt kann auch Angehörige des Patienten und diesem nahe stehende Personen informieren, wenn er annehmen darf, das dies dem Willen des Patienten entspricht. Das Gespräch mit ihnen gehört zu seinen Aufgaben.


II. Verhalten bei Patienten mit infauster Prognose

Bei Patienten, die sich zwar noch nicht im Sterben befinden, aber nach ärztlicher Erkenntnis aller Voraussicht nach in absehbarer Zeit sterben werden, weil die Krankheit weit fortgeschritten ist, kann eine Änderung des Behandlungszieles indiziert sein, wenn lebenserhaltendeMaßnahmen Leiden nur verlängern würden und die Änderung des Therapieziels dem Willen des Patienten entspricht. An die Stelle von Lebensverlängerung und Lebenserhaltung treten dann palliativ-medizinische Versorgung einschließlich pflegerischer Maßnahmen. In Zweifelsfällen sollte eine Beratung mit anderen Ärzten und den Pflegenden erfolgen. Bei Neugeborenen mit schwersten Beeinträchtigungen durch Fehlbildungen oder Stoffwechselstörungen, bei denen keine Aussicht auf Heilung oder Besserung besteht, kann nach hinreichender Diagnostik und im Einvernehmen mit den Eltern eine lebenserhaltende Behandlung, die ausgefallene oder ungenügende Vitalfunktionen ersetzen soll, unterlassen oder nicht weitergeführt werden. Gleiches gilt für extrem unreife Kinder, deren unausweichliches Sterben abzusehen ist, und für Neugeborene, die schwerste Zerstörungen des Gehirns erlitten haben. Eine wenige schwere Schädigung ist kein Grund zur Vorenthaltung oder zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen, auch dann nicht, wenn Eltern dies fordern. Wie bei Erwachsenen gibt es keine Ausnahmen von der Pflicht zu leidensmindernder Behandlung und Zuwendung, auch nicht bei unreifen Frühgeborenen.


III. Behandlung bei schwerster zerebraler Schädigung und anhaltender Bewusstlosigkeit

Patienten mit schwersten zerebralen Schädigungen und anhaltender Bewusstlosigkeit (apallisches Syndrom; auch so genanntes Wachkoma) haben, wie alle Patienten, ein Recht auf Behandlung, Pflege und Zuwendung. Lebenserhaltende Therapie einschließlich ? ggf. künstlicher ? Ernährung ist daher unter Beachtung ihres geäußerten Willens grundsätzlich geboten. Soweit bei diesen Patienten eine Situation eintritt, wie unter I ? II beschrieben, gelten die dort dargelegten Grundsätze. Die Dauer der Bewusstlosigkeit darf kein alleiniges Kriterium für den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen sein. Hat der Patient keinen Bevollmächtigten in Gesundheitsangelegenheiten, wird in der Regel die Bestellung eines Betreuers erforderlich sein.


IV. Ermittlung des Patientenwillens

Bei einwilligungsfähigen Patienten hat der Arzt die durch den angemessenen aufgeklärten Patienten aktuell geäußerte Ablehnung einer Behandlung zu beachten, selbst wenn sich dieser Wille nicht mit den aus ärztlicher Sicht gebotenen Diagnose-und Therapiemaßnahmen deckt. Das gilt auch für die Beendigung schon eingeleiteter lebenserhaltender Maßnahmen. Der Arzt soll Kranken, die eine notwendige Behandlung ablehnen, helfen, die Entscheidung zu überdenken. Bei einwilligungsunfähigen Patienten ist die in einer Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachte Ablehnung einer Behandlung für den Arzt bindend, sofern die konkrete Situation derjenigen entspricht, die der Patient in der Verfügung beschrieben hat, und keine Anhaltspunkte für eine nachträgliche Willensänderung erkennbar sind.


Soweit ein Vertreter (z. B. Eltern, Betreuer oder Bevollmächtigter in Gesundheitsangelegenheiten) vorhanden ist, ist dessen Erklärung maßgeblich; er ist gehalten, den (ggf. auch mutmaßlichen) Willen des Patienten zur Geltung zu bringen und zum Wohl des Patienten zu entscheiden. Wenn der Vertreter eine ärztlich indizierte lebenserhaltende Maßnahme ablehnt, soll sich der Arzt an das Vormundschaftsgericht wenden. Bis zur Entscheidung des Vormundschaftsgerichts soll der Arzt die Behandlung durchführen.


Liegt weder vom Patienten noch von einem gesetzlichen Vertreter oder einem Bevollmächtigten eine bindende Erklärung vor und kann eine solche nicht ? auch nicht durch Bestellung eines Betreuers ? rechtzeitig eingeholt werden, so hat der Arzt so zu handeln, wie es dem mutmaßlichen Willen des Patienten in der konkreten Situation entspricht. Der Arzt hat den mutmaßlichen Willen aus den Gesamtumständen zu ermitteln.


Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen des Patienten können neben früheren Äußerungen seine Lebenseinstellung, seine religiöse Überzeugung, seine Haltung zu Schmerzen und zu schweren Schäden in der ihm verbleibenden Lebenszeit sein. In die Ermittlung des mutmaßlichen Willens sollen auch Angehörige oder nahe stehende Personen als Auskunftspersonen einbezogen werden, wenn angenommen werden kann, dass dies dem Willen des Patienten entspricht.


Lässt sich der mutmaßliche Wille des Patienten nicht anhand der genannten Kriterien ermitteln, so soll der Arzt für den Patienten die ärztlich indizierten Maßnahmen ergreifen und sich in Zweifelsfällen für Lebenserhaltung entscheiden. Dies gilt auch bei einem apallischen Syndrom.


V. Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen

Mit Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen nimmt der Patient sein Selbstbestimmungsrecht wahr. Sie sind eine wesentliche Hilfe für das Handeln des Arztes. Eine Patientenverfügung (auch Patiententestament genannt) ist eine schriftliche oder mündliche Willensäußerung eines einwilligungsfähigen Patienten zur zukünftigen Behandlung für den Fall der Äußerungsunfähigkeit. Mit ihr kann der Patient seinen Willen äußern, ob oder in welchem Umfang bei ihm in bestimmten, näher umrissenen Krankheitssituationen medizinische Maßnahmen eingesetzt oder unterlassen werden sollen. Anders als ein Testament bedürfen Patientenverfügungen keiner Form, sollten aber schriftlich abgefasst sein. Mit einer Vorsorgevollmacht kann der Patient für den Fall, dass er nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen zu äußern, eine oder mehrere Personen bevollmächtigen, Entscheidungen mit bindender Wirkung für ihn, u a. in seinen Gesundheitsangelegenheiten, zu treffen (§ 1904 Abs. 2 BGB). Vorsorgevollmachten sollten schriftlich abgefasst sein und die von ihnen umfassten ärztlichen Maßnahmen möglichst benennen. Eine Vorsorgevollmacht muss schriftlich niedergelegt werden, wenn sie sich auf Maßnahmen erstreckt, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass der Patient stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, Schriftform ist auch erforderlich, wenn die Vollmacht den Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen umfasst. Die Einwilligung des Bevollmächtigten in Maßnahmen, bei denen die begründete Gefahr besteht, dass der Patient stirbt oder einen schweren und länger dauernden gesundheitlichen Schaden erleidet, bedarf der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, es sei denn, dass mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist (§ 1904 Abs. 2 BGB). Ob dies auch bei einem Verzicht auf lebenserhaltende Maßnahmen gilt, ist umstritten. Jedenfalls soll sich der Arzt, wenn der Bevollmächtigte eine ärztlich indizierte lebenserhaltende Maßnahme ablehnt, an das Vormundschaftsgericht wenden. Bis zur Entscheidung des Vormundschaftsgerichts soll der Arzt die Behandlung durchführen.


Förderung der medizinischen Forschung durch die Freunde des Universitätsklinikums des Saarlandes e.V. 66421 Homburg / Saar

Mit der Homburger Patientenbroschüre wollen wir Anregungen zur Vorsorge und Selbstbestimmung für jene Stunden geben, in denen wir zu eigenen Entscheidungen nicht mehr in der Lage sind.


Sachkundige Informationen über neue medizinische Entwicklungen insbesondere im Universitätsklinikum Homburg vermitteln wir durch unsere mehrmals jährlich erscheinende Zeitschrift ?UKS-Report? und andere Veröffentlichungen sowie Veranstaltungen, die Ihnen ebenfalls kostenlos zur Verfügung stehen.


Unser Hauptziel ist allerdings die Förderung der medizinischen Forschung junger Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, deren Ergebnissen wir auch in Zukunft wichtige Verbesserungen in Diagnostik, Pflege und Therapie zu verdanken haben.


Ohne die raschen Fortschritte der medizinischen Forschung wären uns in der Vergangenheit Gesundheit und Leben in vielen Fällen nicht erhalten geblieben.


Die Freunde des Universitätsklinikums Homburg e.V. haben jungen Forscherinnen und Forschern allein in den letzten Jahren aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden Starthilfen in Höhe von über 200.000 ? für zukunftsweisende Objekte zur Verfügung gestellt. Für den ?Preis einer einzigen Zigarette pro Tag? möchten wir auch Sie an der Förderung dieser Projekte beteiligen. Unser Verein, der 1997 gegründet wurde, ist gemeinnützig. Ihr Beitrag*, der steuerlich absetzbar ist, kommt voll der Forschung zugute. Die Auswahl der zu fördernden Projekte trifft ein wissenschaftlicher Fachbeirat unter Vorsitz von Prof. Dr. med. Giselbert Fries.


Vorstand des Vereins: Minister a. D. Prof. Dr. Diether Breitenbach (Vors.), Oberbürgermeister a.


D. Reiner Ulmcke (Stv.Vors.), Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Werner Welsch (Schatzmeister), Dr.-Ing. Stefan Jungfleisch (Geschäftsführer), PDL Peter Gerlich, Peter Hans MdL, Armin Lang MdL, Rechtsanwalt JR Prof. Dr. Egon Müller, San.-Rat Prof. Dr. Hermann Schieffer, Marlis Schwenk, Prof. Dr. Ingo Steudel


Konto: Nr. 1011 100 375 BLZ 594 500 10 Sparkasse Saarpfalz


*Jahresbeiträge: Juristische Personen 250 ?, natürliche Personen 50 ?.