Universitätsklinikum des Saarlandes und Medizinische Fakultät der Universität des Saarlandes
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Famulaturen

Die viermonatige Famulatur (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, ÄAppO) ist nach bestandenem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum Beginn des Praktischen Jahres während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleisten. Sie ist bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt durch eine Famulatur-Bescheinigung nachzuweisen. Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der ärztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung vertraut zu machen.

Sie wird abgeleistet

  1. Ein Monat in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die ärztlich geleitet wird, oder einer
    geeigneten ärztlichen Praxis,
  2. zwei Monate in einem Krankenhaus und
  3. ein Monats wahlweise im Krankenhaus oder Praxis/ Ambulanz


Eine im Ausland in einer Einrichtung der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung oder in einem Krankenhaus abgeleistete Famulatur kann angerechnet werden. Dies ist - am besten noch vor Beginn der Famulatur - mit dem zuständigen Landesprüfungsamt zu besprechen.


Bitte unbedingt beachten:
Famulaturzeiten, die innerhalb der Vorlesungszeiten absolviert worden sind, werden von der Zentralstelle für Gesundheitsberufe (Landesprüfungsamt) nicht anerkannt.

 

Das Zeugnisformular, das Ihnen die erfolgreich absolvierte Famulatur bescheinigt, erhalten Sie auf der Seite des Landesprüfungsamtes (Link).

 

Annerkennung

Famulaturen werden durch das Landesprüfungsamt anerkannt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte

an das LPA bzw. lesen Sie das entsprechende Merkblatt:

https://www.saarland.de/las/DE/themen/gesundheitsberufe/gesundheitsberufe_node.html

Generell gilt laut "Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung

vom 7. Januar 2013 (BGBl. I S. 34) geändert worden ist"(§7)

(1) Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der ärztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der

ambulanten und stationären Krankenversorgung vertraut zu machen.

 

(2) Die Famulatur wird abgeleistet

 

1. für die Dauer eines Monats in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die ärztlich geleitet

wird, oder einer geeigneten ärztlichen Praxis,

2. für die Dauer von zwei Monaten in einem Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung

und

3. für die Dauer eines Monats wahlweise in einer der in Nummer 1 oder Nummer 2 genannten Einrichtungen.

Dies gilt für alle Studenten, die zum WS 12/13 im klinischen Abschnitt waren oder bei Antrag auf Zulassung zum 2. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erstmals bis zum

10. Juni 2015 (Zusätzlich wird Studierenden im klinischen Studienabschnitt Vertrauensschutz gewährt, die zur Unterbrechung ihres Studiums durch Krankheit, Schwangerschaft, die Betreuung minderjähriger Kinder oder pflegebedürftiger Angehöriger gezwungen sind).

Alle, die ab dem SS2013 und später den klinischen Abschnitt begonnen haben, müssen hier statt dessen

einen Monat in einer Hausärztlichen Versorgung famulieren!*

 

(3) Eine im Ausland in einer Einrichtung der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung oder in einem

Krankenhaus abgeleistete Famulatur kann angerechnet werden.

 

(4) Die viermonatige Famulatur (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4) ist nach bestandenem Ersten Abschnitt der Ärztlichen

Prüfung während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleisten. Sie ist bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in den Fällen des Absatzes 2

durch Bescheinigungen nach dem Muster der Anlage 6 zu dieser Verordnung nachzuweisen.

 

 

* An der hausärztlichen Versorgung nehmen nach § 73 Abs. 1a SGB V folgende Ärzte teil:

1. Allgemeinärzte,

2. Kinderärzte (a)

3. Internisten ohne Schwerpunktbezeichnung, die die Teilnahme an der hausärztlichen Versorgung gewählt haben,

4. Ärzte, die nach § 95a Abs. 4 und 5 Satz 1 SGB V in das Arztregister eingetragen sind (b) und

5. Ärzte, die am 31.12.2000 an der hausärztlichen Versorgung teilgenommen haben

 

 

a  Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin (Bezeichnung nach der Muster-Weiterbildungsordnung)

b   „Praktische Ärzte“ nach Artikel 30 der EU-Richtlinie 2005/36/EG

 

Famulaturen im Wissenschaftssemester

 

Das Landesprüfungsamt hat zugestimmt, dass im Wissenschaftssemester Famulaturen gemacht werden dürfen, sofern in dem entsprechenden Semester keine Veranstaltungen besucht und auch keine Klausuren geschrieben werden.

 

Studierende, die im Wissenschaftssemester eine Famulatur machen möchten, müssen beim LPA schriftlich versichern, dass sie keine Veranstaltungen besuchen. Die Vorlage für die schriftliche Versicherung finden Sie hier.

 

Falls in dem Semester neben der Famulatur doch Scheine gemacht werden, wird die Famulatur vom LPA nicht anerkannt und es kann somit die Anmeldung zum 2. Staatsexamen versagt werden.