Universitätsklinikum des Saarlandes und Medizinische Fakultät der Universität des Saarlandes
Mutterschutz
Leitende Betriebsärztin: Christina Baum

Mutterschutz im Krankenhaus und in medizinischen Forschungseinrichtungen

 

Sobald eine Frau schwanger ist, gelten für sie, wenn sie in einem Beschäftigungsverhältnis steht,  eine Reihe von Schutzbestimmungen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die werdende Mutter und damit auch das Kind vor Gefahren durch Überforderung und Gesundheitsschädigung am Arbeitsplatz geschützt werden.

 

Gesetzlich ist der Mutterschutz im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Dieses Gesetz schützt die Gesundheit der Frau und ihres Kindes am Arbeits-, Ausbildungs- und Studienplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Das Gesetz ermöglicht es der Frau, ihre Beschäftigung oder sonstige Tätigkeit in dieser Zeit ohne Gefährdung ihrer Gesundheit oder der ihres Kindes fortzusetzen und wirkt Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit entgegen.   (§1 MuSchG Abs.1).

 

Da die Gefahr einer Schädigung des Embryos schon in einem sehr frühen Stadium der Schwangerschaft bestehen kann, ist es wichtig, dass eine Schwangerschaft sofort nach Bekanntwerden dem Vorgesetzten, der Personalabteilung und dem Betriebsarzt gemeldet wird, damit entsprechende Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz getroffen werden können.

 

Im Krankenhaus und in Forschungslaboratorien sind werdende Mütter während der Schwangerschaft besonderen Risiken ausgesetzt.

 

Es muss deshalb zunächst überprüft werden:

  1. mit welchen Gefährdungen die bisher verrichteten Tätigkeiten verbunden sind
  2. ob diese Tätigkeiten so gestaltet werden können, dass auch werdende und stillende Mütter diese ohne Gefahr ausüben dürfen.

 

Da sich bei einigen Arbeitsplätzen Gefahren nicht durch Veränderungen der Tätigkeiten beseitigen lassen, müssen unter Umständen Tätigkeitseinschränkungen bzw. Beschäftigungsverbote ausgesprochen werden.

 

Der Betriebsärztliche Dienst bietet allen schwangeren Mitarbeiterinnen eine individuelle Beratung zu allen Fragestellungen an, die ihre Tätigkeit als Schwangere an ihrem konkreten Arbeitsplatz betreffen.

 

Üblicherweise erhält der Betriebsärztliche Dienst von den jeweiligen Personalabteilungen eine Mitteilung, wenn eine Mitarbeiterin ihre Schwangerschaft gemeldet hat. Daraufhin bietet er der Mitarbeiterin in einem Anschreiben ein Beratungsgespräch an. Unabhängig davon kann auf Wunsch  jederzeit  telefonisch eine Beratung stattfinden oder ein Termin mit dem Sekretariat des Betriebsärztlichen Dienstes (Tel. 23232 oder 23275) vereinbart werden (Gefährdungsbeurteilungen Mutterschutz UKS Bereiche).