Universitätsklinikum des Saarlandes und Medizinische Fakultät der Universität des Saarlandes
Gefährdungsbeurteilung
Leitung: Dipl.-Ing. Dirk Sassmannshausen-Wahlen

Gefährdungsbeurteilung

Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?

Video: Was ist eine Gefährdungsbeurteilung

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Gefährdungsbeurteilung in Kliniken

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Merkblatt zu Gefährdungsbeurteilungen am UKS

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Onlineschulung zur Gefährdungsbeurteilung am UKS

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Gemäß § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) hat der Arbeitgeber die Gefährdungen zu beurteilen, denen die Beschäftigten bei ihrer Arbeit, Tätigkeit oder in ihrem Arbeitsbereich ausgesetzt sein können. Die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind zu ermitteln, durchzuführen und  gemäß § 6 ArbSchG zu dokumentieren. Den Arbeitgeber unterstützen hierbei fachkundige Personen in beratender Funktion, wie bspw. Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzt*innen und Sicherheitsbeauftragte.

An unserem Klinikum hat der Arbeitgeber mit der Dienstanweisung für Arbeitsschutz diese Aufgaben an die Vorgesetzten übertragen.

Das Basisdokument der Gefährdungsbeurteilung ist hierbei als Ausgangspunkt für eine vollumfängliche Gefährdungsbeurteilung zu sehen und stellt ein zusammenfassendes Dokument dar. Dort kann auf weitere notwendige Dokumente verwiesen werden wie bspw. Explosionsschutzdokumente oder Betriebsanweisungen.

Dabei ist die Beurteilung je nach Art der Tätigkeit vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen (z. B. Büroarbeitsplätze) ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

Wichtig ist aber, dass wirklich alle verschiedenen Arbeitsplätze / Tätigkeiten in einem Verantwortungsbereich erfasst werden.

Gemäß der Dienstanweisung für Arbeitsschutz sind die Beschäftigten unbedingt in die Gefährdungsbeurteilung einzubeziehen. Verwenden Sie hierzu bitte den Mitarbeiterfragebogen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen bzw. zu überarbeiten.

Ein Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung ist daher notwendig, wenn:

▪ Gefährdungen in Ihrem Betrieb bisher nicht erkannt wurden,

▪ neue Gefährdungen aufgetreten sind oder auftreten könnten oder

▪ sich die betrieblichen Gegebenheiten hinsichtlich Sicherheit und Gesundheit verändert haben.

Aktualisieren Sie die Gefährdungsbeurteilung insbesondere bei folgenden Anlässen:

▪ Auftreten von Arbeitsunfällen, Beinaheunfällen, Berufskrankheiten

▪ hohe Fehlzeiten aufgrund arbeitsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen

▪ Anschaffung neuer Arbeitsmittel

▪ Einführung neuer Arbeitsstoffe

▪ Umgestaltung von Arbeits- und Verkehrsbereichen

▪ Änderungen der Arbeitsorganisation und/oder Tätigkeitsabläufe

▪ Änderung des Standes der Technik