Universitätsklinikum des Saarlandes und Medizinische Fakultät der Universität des Saarlandes
Vorbereitung Staatsexamen
Leitung: Univ.-Prof. Dr. med. dent. Jörg Lisson, M.Sc.

Alle Scheine komplett vorhanden - wie geht es weiter?

Sie sind scheinfrei? Herzlichen Glückwunsch, dann wird es jetzt höchste Zeit, sich der Teilnahme am Staatsexamen zu widmen, nach dessen erfolgreichem Abschluss die Approbation zum Zahnarzt beantragt werden kann.

 

An dieser Stelle finden Sie Hinweise zum Verlauf des Examens sowie die Ansprechpartner.

 


1. Schritt

Überprüfen Sie, ob Sie wirklich scheinfrei sind und zusätzlich alle notwendigen Unterlagen zur Verfügung haben und diese fristgerecht einreichen können. Füllen Sie dieses Formular vollständig und korrekt aus und vergessen Sie keinen einzigen Nachweis!

 

Hinweis: sollte der allerletzte Schein zum Meldeschluss noch gar nicht vorliegen, so ist das kein Problem. Die Zulassung erfolgt dann vorbehaltlich des Nachweises dieses Scheins. Fehlt er dann doch, wird die Zulassung widerrufen.


2. Schritt

Reichen Sie die Unterlagen vollständig mit eigenhändig unterschriebenem Antrag PERSÖNLICH im Prüfungsbüro Zahnmedizin in Gebäude 15 (Dekanat, 1. Stock) ein. Beachten Sie unbedingt den Meldeschluss!

 

Examen im Wintersemester: Meldeschluss 15. Februar

Examen im Sommersemester:Meldeschluss 15. Juli

 

Anmeldungen, die verspätet eintreffen, werden ausnahmslos nicht bearbeitet. Die Zulassung zum Examen kann dann frühestens zum darauf folgenden Semester berücksichtigt werden.

 

Hinweis: geben Sie Ihre Unterlagen NUR im Prüfungsbüro ab, niemals beim Vorsitzenden des Ausschusses.


3. Schritt

Nach Erhalt der Zulassung beginnt die eigenverantwortliche Organisation des Prüfungsablaufes.

 

Die zahnmedizinischen Hausfächer geben Ihnen die Prüfungswochen vor: Sie müssen sich also nicht um Termine für Zahnerhaltungskunde, Kieferorthopädie usw. kümmern, das erledigen die Abteilungsleiter für Sie.

 

Die Prüfungen in den medizinischen Fächern müssen Sie selber organisieren und terminieren. Tun Sie dies rechtzeitig! Nicht jeder Prüfer sitzt herum und wartet auf einen Anruf von Ihnen. Bleiben Sie am Ball, planen Sie langfristig und sinnvoll. Bitten Sie im Zweifel Zahnärzte am UKS um Rat, die dies schon hinter sich gebracht haben.

 

Eine jeweils aktuelle Liste der zugelassenen Prüfer finden Sie auf dieser Webseite unter der Rubrik Prüfungsausschuss.

 

Hinweis: NUR die dort gelisteten Personen dürfen Sie prüfen. Wenn weitere Personen, die dort nicht genannt sind, prüfen, so gilt die betreffende Prüfung als nicht stattgefunden. Achten Sie in Ihrem ganz eigenen Interesse hier auf ein korrektes Vorgehen aller Beteiligten.


4. Schritt

Absolvieren Sie Ihr Staatsexamen.

 

Bitte lesen Sie vorher die Approbationsordnung aufmerksam durch. Sie werden feststellen, dass es Notenkombinationen gibt, die das Nichtbestehen des gesamten Examens zur Folge haben. In Ihrem eignen Interesse sollten Sie sich hier sehr genau informieren (Tipp: mindestens §53 lesen).

 

Alle relevanten, bindenden und nicht verhandelbaren Bestimmungen finden Sie im Abschnitt D in den Paragraphen §§32-58 der Approbationsordnung.

 

Die Abschlussprüfung ist als ein einheitliches Ganzes anzusehen und darf nicht unterbrochen werden. Sie beginnt nach Semesterschluss, findet in der Regel innerhalb von acht Wochen statt und muss einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen innerhalb einer Frist von 6 Monaten beendet sein (§ 33).

 

Eine Verlängerung der Prüfungsdauer ist nur nach vorheriger Genehmigung durch das Prüfungssekretariat erlaubt. Im Fall einer Krankheit ist dies durch Vorlage einer entsprechenden amtsärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.


5. Schritt

Zeugnisübergabe und Examensfeier

 

Dies kann neutral oder feierlich vonstatten gehen. Die Professoren der ZMK sind gerne bereit, Ihnen für eine feierliche Entlassung zur Verfügung zu stehen.

 

Sobald Sie das Zeugnis in den Händen halten, benötigen Sie noch die Approbationsurkunde. Nur mit dieser dürfen Sie in Deutschland zahnärztlich tätig werden.

 

Die Approbation als Zahnarzt wird auf Antrag bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen (körperliche Eignung; charakterliche Eignung; Sprachkenntnisse) (2, 13a ZHG) erteilt. Die Zuständigkeit für die Erteilung der Approbation als Zahnarzt bzw. der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des zahnärztlichen Berufs liegt bei den zuständigen Gesundheitsbehörden der Länder (16 ZHG). Die Approbation berechtigt zur uneingeschränkten Ausübung des zahnärztlichen Berufs.

Quelle: BMG.

 

Herzlichen Glückwunsch!

 

Behandeln Sie Ihre Patienten stets so, wie Sie selbst gerne behandelt würden, denn eine Approbation kann auch wieder entzogen werden.

Ansprechpartner

Dekanat -

Prüfungsbüro Zahnmedizin

 

Frau Stephanie Orlich

 

Vorsitzender des Prüfungsausschusses

Prof. Dr. Jörg Lisson