Famulaturen
Die viermonatige Famulatur (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, ÄAppO) ist nach bestandenem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bis zum Beginn des Praktischen Jahres während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleisten. Sie ist bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt durch eine Famulatur-Bescheinigung nachzuweisen. Die Famulatur hat den Zweck, die Studierenden mit der ärztlichen Patientenversorgung in Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung vertraut zu machen.
Sie wird abgeleistet
- Ein Monat in einer Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung, die ärztlich geleitet wird, oder einer
geeigneten ärztlichen Praxis, - zwei Monate in einem Krankenhaus und
- ein Monats wahlweise im Krankenhaus oder Praxis/ Ambulanz
Eine im Ausland in einer Einrichtung der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung oder in einem Krankenhaus abgeleistete Famulatur kann angerechnet werden. Dies ist - am besten noch vor Beginn der Famulatur - mit dem zuständigen Landesprüfungsamt zu besprechen.
Bitte unbedingt beachten:
Famulaturzeiten, die innerhalb der Vorlesungszeiten absolviert worden sind, werden von der Zentralstelle für Gesundheitsberufe (Landesprüfungsamt) nicht anerkannt.
Das Zeugnisformular, das Ihnen die erfolgreich absolvierte Famulatur bescheinigt, erhalten Sie auf der Seite des Landesprüfungsamtes (Link).
